Es ist schwierig sich im weiten Gebiet der Gesetze und der Rechtsprechung zurecht zu finden.Der Verein Schutzgemeinschaft Lebenswertes Gessertshausen e. V. hat Herrn Dr. Simon Bulla, Lehrbeauftragter für Verwaltungsrecht an der Universität Augsburg, eingeladen um über die rechtliche Situation im Bezug auf die Raumgeordnete B300 Südumfahrung und FFH aufzuklären und auf Möglichkeiten für andere Umfahrungsvarianten hinzuweisen.Das Fachgebiet von Herrn Bulla ist das Öffentliche Baurecht und das Verwaltungsrecht mit seinem Spezialgebiet Europäischer Naturschutz.
Das Spezialgebiet von Herrn Ulrich Müller, Landschaftsplaner an der Hochschule Weihenstephan, ist Natura 2000 mit seinen FFH- und SPA-Richtlinien (Vogelschutz) sowie den saP (artenschutzrechtlichen Prüfungen). Hier gibt es allgemeinen Klärungsbedarf. Zu viel Gewicht liegt auf dem Thema FFH-Schmuttertal und zu wenig Beachtung finden die anderen geschützten Arten und Lebensräume. Es gibt unzählige Gesetze und Schutzstati welche die verschiedensten Lebensräume sowie Tier-, Vogel- und Pflanzenarten betreffen und diese auf unterschiedlichen Ebenen regeln. Dabei kommt es zu vielerlei Überschneidungen, Ausschluss und Ausnahmefällen. Die Auswirkungen der Gesetze, der Sinn und Unsinn im Naturschutz ist augenscheinlich und muss von Fall zu Fall geprüft werden.
November 2013 - KurzinformationBundesverwaltungsgericht hat den Weiterbau der A20 gestopptFledermäuseDie Autobahn A20 bei Bad Segeberg darf nicht weitergebaut werden. Das Vorkommen der Fledermäuse hätte untersucht werden müssen. Es seien Planungsfehler unterlaufen und die verantwortlichen Planer hätten an der Realität vorbeigeplant.Die Autobahn sollte nur 1,5 Kilometer am Schutzgebiet der Fledermäuse entfernt vorbeiführen. Alternativrouten wurden u. a. nicht genau genug untersucht, sowie der Schutz des Fledermaus-Bestandes nicht hinreichend berücksichtigt.
Bauvorhaben im FFH-GebietGrundsätzlich, durch den hohen Schutzstatus, ist das Bauen in FFH-Gebieten erst einmal untersagt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, die unter bestimmten Vorraussetzungen doch ein Bauvorhaben zulassen. Ausnahmen sind z. B.:
Das Bauvorhaben dient dem Allgemeinwohl und liegt im überwiegend öffentlichen Interesse
Es gibt keine naturverträglicheren Alternativen
Das Bauvorhaben liegt im Interesse der Gesundheit der Menschen
Das Bauvorhaben führt zu einer unzumutbaren Belastung
Fazit:Das FFH-Gebiet Schmuttertal steht Baumaßnahmen nicht grundsätzlich entgegen.Raumgeordnete SüdumfahrungIn einem Raumordnungsverfahren werden wichtige Planungen und Maßnahmen auf ihre Verträglichkeit geprüft.Fazit:Daraus folgt die Raumordnungsempfehlung (= die so genannte raumgeordnete Südumfahrung), die gutachterlich erfolgt und eine verwaltungsinterne Empfehlung ist. Sie hat keine rechtliche Bindungswirkung.Neues RaumordnungsverfahrenEin Raumordnungsverfahren kann neu überprüft werden, wenn es z. B. neue Erkenntnisse und Gründe für ein eventuell anderes Ergebnis im neuen Raumordnungsverfahren geben kann. Gründe sind z. B.:
Das Raumordnungsverfahren ist inzwischen zu alt
2013 ist das Landesentwicklungsprogramm in Kraft getreten
Zusammenlegen von Straßen und Bahnlinie als Trassenbündelung
Minimierung des Flächenverbrauchs für nachhaltige Raumentwicklung
Wenn bei Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine erheblich bessere, schonendere Lösung herauskommen würde
Abwägungsfehlerhaftes und rechtswidriges Handeln der Abwägungsbehörde, weil eine sich aufdrängende Variante nicht näher untersucht wurde
Fazit:Die bestehende Raumordnungsempfehlung, die “Raumgeordnete Südumfahrung” ist nicht endgültig und rechtlich nicht bindend. Sie kann und muss neu erfolgen.
Rechtsanwalt Dr. Simon Bulla, Kanzlei Scheidle & Partner, Augsburg