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Schutzgemeinschaft Lebenswertes Gessertshausen e.V.

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Ziele und Instrumente
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Ziele des Naturschutzes in Deutschland
gemäß Zielvorgaben aus § 1 I BNatSchG

Natur und Landschaft sind nicht nur
als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen,
sondern auch aufgrund ihres eigenen Wertes zu schützen.
Instrumente des Naturschutzes in Deutschland

1. Allgemeiner Gebietsschutz
§§ 13 ff. BNatSchG
So genannte naturschutzrechtliche Eingriffsregelung, § 15 BNatSchG
  • Vermeidbare Beeinträchtigungen sind vorrangig zu unterlassen
  • Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind in gleichartiger Weise auszugleichen oder in gleichwertiger Weise zu kompensieren.
  • Nur bei unvermeidbaren und nicht kompensierbaren Beeinträchtigungen kann ein Eingriff im Rahmen einer Einzefallabwägung zugelassen werden, wenn eine Ausgleichszahlung an den Bayerischen Naturschutzfonds geleistet wird.
2. Nationaler förmlicher Gebietsschutz
§§ 20 ff. BNatSchG

Formelle Unterschutzstellung schutzwürdiger und schutzbedürftiger Teile von Natur und Landschaft in der Regel durch Rechtsverordnung - abstrakte Gefährdung vorausgesetzt (keine konkrete Gefahr erforderlich) 

  • Naturschutzgebiete: stärkster Schutz durch absolutes Veränderungsverbot
  • Nationalparke: großräumige Schutzgebiete
  • Landschaftsschutzgebiete: schwächerer Schutz
  • Naturparke: dienen Erholung der Menschen
3. Biotope
§ 30 BNatSchG
  • Biotope stehen kraft Gesetz automatisch unter Schutz
4. Europäischer förmlicher Gebietsschutz
Natura 2000-Gebiete

Durch zwei EU-Richtlinien, die FFH-RiL und die Vogelschutz-RiL werden der Bund und die Länder verpflichtet, ein zusammenhängendes europäisches ökologisches Netz Natura 2000 aufzubauen und zu schützen, um dem anhaltenden Artenschwund entgegenzuwirken.
 
5. Nationaler Artenschutz
§§ 37 ff. BNatSchG
Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten, § 37 I 1 BNatSchG
  • Verbot der Beeinträchtigung oder Zerstörung wild lebender Tiere und Pflanzen und deren Lebensstätten ohne vernünftigen Grund, § 39 I BNatSchG
6. Europäischer Artenschutz
§§ 44 ff. BNatSchG
Strengere Verbote als der nationale Artenschutz, § 44 I BNatSchG
  • Verbot, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten
  • Verbot, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten erheblich zu stören
  • Verbot, deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören
  • Verbot, wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Art aus der Natur zu nehmen oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
Landschaftsschutzgesetz
 
Steht ein Bauvorhaben der
Eigenart, Vielfalt und Schönheit (& Erholung)
des LSGs entgegen ist es nicht zulässig!
Ulrich Müller, Landschaftsplaner, Hochschule Weihenstephan
M1
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M3
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Auszüge / Kurzfassung
Landesentwicklungsprogramm
 
Im Mittelpunkt der
Landesentwicklung stehen der Mensch und das Wohl des Landes und seiner Regionen
 
Ziele:
  • Weist den Weg für gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen
  • Gute infrastrukturelle Ausstattung
  • Ausreichende Flächen für künftige Entwicklungen
  • Effiziente und attraktive Siedlungsstrukturen
  • Intakte Umwelt
Das
Landesentwicklungsprogramm
LEP 2013
 
Flächendeckend leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur
... sowohl eine gute Anbindung peripherer ländlicher Räume an den Fernverkehr als auch deren Versorgung mit öffentlichem Nahverkehr fortlaufend optimieren
... den notwendigen Ausbau der Verkehrsinfrastruktur raumverträglich gestalten und dabei neben ökonomischen auch ökologische und soziale Aspekte berücksichtigen
... ein attraktives und differenziertes Angebot des öffentlichen Verkehrs bereitstellen, das den besonderen Anforderungen sowohl in verdichteten als auch dünner besiedelten Teilräumen gerecht wird
 
Klimaschutz und
-anpassungsmaßnahmen
... Wälder und Moore als natürliche Kohlendioxidspeicher erhalten.
... klimarelevante Freiflächen wie etwa Frischluftschneisen in Verdichtungsräumen sichern
 
Nachhaltige und leistungsfähige Energieinfrastruktur
... bei der Errichtung von neuen Anlagen und Energieleitungen ökologische und kulturräumliche Belange berücksichtigen, Kraft- Wärme-Koppelung nutzen und die Bürger konsequent einbinden
... ein Großteil der Wertschöpfung durch erneuerbare Energien verbleibt im ländlichen Raum
 
Vielfältige Regionen, Städte, Dörfer und Landschaften
... die Vielfalt Bayerns erhalten
... mit der Globalisierung einhergehendes Bedürfnis nach Heimat und regionaler Identität Rechnung tragen, historisch gewachsene Landschafts- und Siedlungsbilder sowie regionale Identitäten behutsam weiterentwickeln und bedeutsame Naturräume bewahren
... eine vielfältige, nachhaltige Land- und Forstwirtschaft erhalten
 
Maßvolle Flächeninanspruchnahme
... die Flächeninanspruchnahme in Bayern verringern, indem kompakte Siedlungsbereiche, effiziente Netze des öffentlichen Verkehrs und kostengünstige und langfristig tragfähige Versorgungs- und Entsorgungsstrukturen geschaffen werden
... für künftige Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen erhalten
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