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Raumordnungsverfahren Das Raumordnungsverfahren mit seiner Raumordnungsempfehlung hat keine rechtliche Bindungswirkung und sagt nichts darüber aus ob eine Baumaßnahme umgesetzt wird. Berücksichtigung naturschutzfachlicher Belange im Planfeststellungsverfahren
- Der Bau und die Änderung einer Bundesstraße bedarf nach § 17 FStrG einer Planfeststellung.
- Zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist die oberste Landesstraßenbau- behörde (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 S. 1 FStrG).
- Oberste Landesstraßenbaubehörde ist in Bayern die Oberste Baubehörde im StMI (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayStrWG) mit dem nachgeordneten Staatlichen Bauamt Augsburg
In Gessertshausen:Bisher ist noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet. |
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Vorprüfung Vorprüfung lässt negative Auswirkungen auf jeder Trassenführung erwarten
Eigentliche FFH-Verträglichkeitsprüfung
Konkrete Erhaltungsziele des FFH- Gebietes Schmuttertal sind u. a. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung
- des Schmuttertals als naturnaher, strukurreicher, zusammenhängender Fließgewässer-Auen-Komplex
- der Lebensraumtypen der Mageren Flachland-Mähwiesen und feuchte Hochstaudenfluren
- der besonders geschützten Arten des Donauneunauges, der Grünen Keiljungfer, des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, des Bibers
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Wenn ein Vorhaben zumindest teilweise innerhalb eines FFH-Gebiets verwirklicht werden soll, sind erhebliche Beeinträchtigungen des Gebiets nahezu unvermeidlich, es sei denn ihr Eintritt kann durch ein Schutzkonzept wirksam verhindert werden (BVerwGE 128,1 - BAB 143 - Westumfahrung Halle) |
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Zu erfassen und zu bewerten sind die mit einem Projekt verbundenen Beeinträchtigungen. Es kommt auf alle bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren an.
- Vorübergehende baubedingte Wirkungen
- Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung
- Zerschneidungs- und Barriereeffekte
Grundwasserabsenkung und –stau, Einleitung von Straßenwasser in Gewässer
- Lärmemissionen
- Nähr- und Schadstoffeeinträge (auch: Streusalz), Spritzwasser
- Kollisionen mit Verkehr
- Lichtwirkungen, visuelle Störungen, Verschattung unter Brücken
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Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sind zu berücksichtigen, wenn ihre Wirksamkeit feststeht.
- Trassenverschiebungen
- Bau einer Talbrücke
- Grünbrücken über Straße etc
- Ausweisung weiterer FFH-Gebiete
- Die alternativen Trassen sind in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick darauf zu vergleichen, ob und in welchem Maße sie die FFH-Lebensräume und die besonders oder streng geschützten Arten erheblich beeinträchtigen.
In Gessertshausen:Trasse entlang der Bahnlinie bietet sich aufgrund der Trassenbündelung ernsthaft an. Eingriff in Flachland-Mähwiesen ist betroffen, aber Kompensation durch Extensivierung und Ausweisung weiterer FFH-Gebiete in räumlichen Zusammenhang ist möglich
Eine Beeinträchtigung ist unerheblich, wenn ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten stabil bleibt.
- Es darf zu keiner Qualitätseinbuße des Verbreitungsgebiets oder der Populationsgröße kommen
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Ein Ausgleich kann z. B. durch Ausweisung von Ausgleichshabitaten sichergestellt werden (BVerwGE 128, 1 – Westumfahrung Halle) |
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FFH-Richtlinie Totalverlust eines SchutzgebietesAusgleichsmaßnahmeDen Regelungen in Art. 6 III, IV FFH-RL können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der “Totalverlust” eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre für ein fachplanerisches Vorhaben bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Vorraussetzungen des Art. 6 IV FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 gewährleistet ist(VGH Kassel, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08 - Flughafen Frankfurt) VerträglichkeitsprüfungKompensation durch AusweichhabitateDie Kompensation vorhabenbedingter Verluste von Lebensraumflächen geschützter Tierarten durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate innerhalb des FFH-Gebiets, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme und keine Kohärenzmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, NVwZ 2007, 1054 Rdnr. 45 a.E.) NVwZ 2009, 34L - DÖV 2009, 335 L - ZUR 2009, 215 L - BeckRS 2009, 30404 - UPR 2009, 240 L - NuR 2009, 255 |
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Bauen trotz FFH-Unverträglichkeit mit Abweichung
- Ein unverträgliches und damit eigentlich unzulässiges Vorhaben kann Kraft einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.
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Zugriffsverbote des § 44 I BNatSchG
(P) Straßenbauvorhaben drohen grds. immer Tiere zu töten (Kollisionsgefahr) Jedoch Rechtsprechung BVerwG: Nur dann Verstoß gegen § 44 I BNatSchG, wenn sich das Kollisionsrisiko in signifikanter Weise erhöht.
- Reduzierung des Tötungsrisikos durch Grünbrücken, Unterführungen möglich
In Gessertshausen: Südtrasse durchschneidet auf 7 ha Bannwald und verläuft entlang dem Waldsaum. Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist möglich und von Planfeststellungsbehörde zu untersuchen |
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