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Schutzgemeinschaft Lebenswertes Gessertshausen e.V.

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Bauen in
Natura 2000-Gebieten
-b
Raumordnungsverfahren
 
Das Raumordnungsverfahren mit seiner Raumordnungsempfehlung hat keine rechtliche Bindungswirkung und sagt nichts darüber aus ob eine Baumaßnahme umgesetzt wird.
 
Berücksichtigung
naturschutzfachlicher Belange
im Planfeststellungsverfahren
  • Der Bau und die Änderung einer Bundesstraße bedarf nach § 17 FStrG einer Planfeststellung.
  • Zuständig für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist die oberste Landesstraßenbau- behörde (§ 17b Abs. 1 Nr. 6 S. 1 FStrG).
  • Oberste Landesstraßenbaubehörde ist in Bayern die Oberste Baubehörde im StMI (Art. 58 Abs. 1 S. 1 BayStrWG) mit dem nachgeordneten Staatlichen Bauamt Augsburg
In Gessertshausen:
Bisher ist noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet.
Vorprüfung
Vorprüfung lässt negative Auswirkungen auf jeder Trassenführung erwarten

Eigentliche
FFH-Verträglichkeitsprüfung

Konkrete Erhaltungsziele des FFH- Gebietes Schmuttertal sind u. a. die Erhaltung bzw. Wiederherstellung

  • des Schmuttertals als naturnaher, strukurreicher, zusammenhängender Fließgewässer-Auen-Komplex
  • der Lebensraumtypen der Mageren Flachland-Mähwiesen und feuchte Hochstaudenfluren
  • der besonders geschützten Arten des Donauneunauges, der Grünen Keiljungfer, des Hellen und Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings, des Bibers
 
 Wenn ein Vorhaben zumindest teilweise
 innerhalb eines FFH-Gebiets verwirklicht
 werden soll, sind erhebliche
 Beeinträchtigungen des Gebiets nahezu
 unvermeidlich, es sei denn ihr Eintritt
 kann durch ein Schutzkonzept wirksam
 verhindert werden
 (BVerwGE 128,1 - BAB 143 -
 Westumfahrung Halle)
 
Zu erfassen und zu bewerten sind die mit einem Projekt verbundenen Beeinträchtigungen. Es kommt auf alle bau-, anlagen- und betriebsbedingten Wirkfaktoren an.
  • Vorübergehende baubedingte Wirkungen
  • Flächeninanspruchnahme durch Versiegelung
  • Zerschneidungs- und Barriereeffekte
    Grundwasserabsenkung und –stau, Einleitung von Straßenwasser in Gewässer
  • Lärmemissionen
  • Nähr- und Schadstoffeeinträge (auch: Streusalz), Spritzwasser
  • Kollisionen mit Verkehr
  • Lichtwirkungen, visuelle Störungen, Verschattung unter Brücken

Schutz- und Kompensationsmaßnahmen sind zu berücksichtigen, wenn ihre Wirksamkeit feststeht.

  • Trassenverschiebungen
  • Bau einer Talbrücke
  • Grünbrücken über Straße etc
  • Ausweisung weiterer FFH-Gebiete
  • Die alternativen Trassen sind in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung im Hinblick darauf zu vergleichen, ob und in welchem Maße sie die FFH-Lebensräume und die besonders oder streng geschützten Arten erheblich beeinträchtigen.
In Gessertshausen:
Trasse entlang der Bahnlinie bietet sich aufgrund der Trassenbündelung ernsthaft an.
Eingriff in Flachland-Mähwiesen ist betroffen, aber Kompensation durch Extensivierung und Ausweisung weiterer FFH-Gebiete in räumlichen Zusammenhang ist möglich

Eine Beeinträchtigung ist unerheblich, wenn ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten stabil bleibt.

  • Es darf zu keiner Qualitätseinbuße des Verbreitungsgebiets oder der Populationsgröße kommen
 
 Ein Ausgleich kann z. B. durch
 Ausweisung von Ausgleichshabitaten
 sichergestellt werden
 (BVerwGE 128, 1 – Westumfahrung Halle)
 
 
FFH-Richtlinie
Totalverlust eines Schutzgebietes
Ausgleichsmaßnahme
Den Regelungen in Art. 6 III, IV FFH-RL können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der “Totalverlust” eines FFH-Gebietes und damit seine vollständige Zerstörung eine absolute Zulassungssperre für ein fachplanerisches Vorhaben bildet, wenn bei Vorliegen der weiteren Vorraussetzungen des Art. 6 IV FFH-RL Ausgleichsmaßnahmen sicherstellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 gewährleistet ist
(VGH Kassel, Beschluss vom 02.01.2009 - 11 B 368/08 - Flughafen Frankfurt)
 
Verträglichkeitsprüfung
Kompensation durch Ausweichhabitate
Die Kompensation vorhabenbedingter Verluste von Lebensraumflächen geschützter Tierarten durch Schaffung geeigneter Ausweichhabitate innerhalb des FFH-Gebiets, die den günstigen Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet, stellt eine Schadensvermeidungs- bzw. -minderungsmaßnahme und keine Kohärenzmaßnahme dar (vgl. auch BVerwG, NVwZ 2007, 1054 Rdnr. 45 a.E.)
 
NVwZ 2009, 34L - DÖV 2009, 335 L - ZUR 2009, 215 L - BeckRS 2009, 30404 - UPR 2009, 240 L - NuR 2009, 255
 

Bauen trotz FFH-Unverträglichkeit mit Abweichung 

  • Ein unverträgliches und damit eigentlich unzulässiges Vorhaben kann Kraft einer Abweichung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG zugelassen werden.
Zugriffsverbote des § 44 I BNatSchG

(P) Straßenbauvorhaben drohen grds. immer Tiere zu töten (Kollisionsgefahr)

Jedoch Rechtsprechung BVerwG:
Nur dann Verstoß gegen § 44 I BNatSchG, wenn sich das Kollisionsrisiko in signifikanter Weise erhöht.
  • Reduzierung des Tötungsrisikos durch Grünbrücken, Unterführungen möglich
In Gessertshausen:
Südtrasse durchschneidet auf 7 ha Bannwald und verläuft entlang dem Waldsaum. Signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist möglich und von Planfeststellungsbehörde zu untersuchen
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
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